Die Gliedertaxe
ist eine Tabelle, anhand derer bei vollständigem
Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit
bestimmter Gliedmaßen oder sonstiger Körperteile
regelmäßig der Invaliditätsgrad
und damit die Höhe der Invaliditätsentschädigung
festgelegt wird. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser
Gebrauchsunfähigkeit werden entsprechende Teilsätze
der Tabelle angenommen.
Invalidität
ist nach den Allgemeinen Unfallversicherung - Bedingungen
(AUB 94) definiert als die dauernde Beeinträchtigung
der körperlichen und geistigen Leistungs-fähigkeit.
Der Eintritt einer unfallbedingten vollständigen
oder teilweisen Invalidität innerhalb eines
Jahres nach dem Unfall ist Voraussetzung dafür,
daß eine Invaliditätsleistung aus der
Unfallversicherung gezahlt wird. Die Invalidität
muß spätestens innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf dieses Jahres ärztlich festgestellt
sein, kann aber in den ersten drei Jahren auf Wunsch
jährlich neu bestimmt werden. Der Invaliditätsgrad
wird bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit
von Gliedmaßen oder Sinnesorganen ausschließlich
nach der Gliedertaxe bemessen.
Unter
Wildschaden versteht man den Schaden, der
dadurch entsteht, daß das in Bewegung befindliche
Fahrzeug mit Haarwild kollidiert. Folgende Tiere
gehören nach § 2 Bundesjagdgesetz zum
Haarwild: Wisent, Elch, Rot-, Dam-, Gams-, Stein-
und Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase
und Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs,
Steinmarder und Baummarder, Mauswiesel, Dachs, Fischotter,
Seehund, Iltis und Hermelin. Haus- und Nutztier
gehören nicht zum Haarwild! Voraussetzung für
einen Haarwildschaden ist, daß sich das versicherte
Fahrzeug bei der Kollision in Bewegung befand.
Die Wohnfläche
ist die Grundfläche aller Räume einer
Wohnung (einschließlich Hobbyräume).
Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone,
Loggien und Terrassen sowie Keller, Speicher und
Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken
genutzt werden.
Berufsunfähigkeits-Versicherung
zahlt ab einem Berufs-unfähigkeitsgrad von
50%, wobei derjenige als berufsunfähig bezeichnet
wird, der dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen
Beruf auszuüben. Dies gilt auch für anderweitige
Beschäftigungen, wobei solche die der Ausbildung
und den Erfahrungen sowie den Fähigkeiten des
Versicherungsnehmers nicht angemessen sind, ausscheiden.
Lösegeldversicherung:
Seit einiger Zeit sind solche Versicherungen gegen
das Risiko der Entführung und Lösegelderpressung
auf dem Markt. Die Versicherungsleistung besteht
in der Bereitstellung des Lösegeldes sowie
in der Beratung und Betreuung durch Spezialisten.
Die Folgekosten können auch versichert werden
Haftung auch für Beifahrer!
Unter
Umständen muss eine ivdversicherung auch dann
für einen Schaden nach einem Unfall aufkommen,
wenn sich der betrunkene Halter von seiner weniger
angetrunkenen Frau fahren ließ. Das Oberlandesgericht
Hamm bestätigte mit diesem Urteil die Entscheidung
der Vorinstanz. Als Begründung führten
die Richter an, dass im Gegensatz zum Fahrer der
Beifahrer nicht als aktiver Verkehrsteilnehmer gilt.
Damit unterliegt er auch nicht den Anforderungen,
die der Straßenverkehr an seine Konzentrations-
und Reaktionsfähigkeit stellt. AZ: OLG Hamm,
20U146/98 .
ivdfahrer,
die bei der Fahrt mit einem Handy telefonieren!
ivdfahrer,
die bei der Fahrt mit einem Handy telefonieren,
können den Versicherungsschutz verlieren, wenn
sie durch Unaufmerksamkeit während des Telefonierens
einen Unfall verursachen. Das hat das Oberlandesgericht
(OLG) Köln entschieden (Az.: 9 U 43/00). In
dem entscheidenden Fall hatte der Fahrer bei Nebel
versucht, mit dem Handy seine Frau anzurufen und
dabei die Herrschaft über das Fahrzeug verloren.
Die Vollkaskoversicherung weigerte sich, den Schaden
in Höhe von 7.500 Euro zu ersetzen. Nach Ansicht
des Gerichts habe der ivdfahrer den Unfall durch
grobe Fahrlässigkeit verursacht, vor allem,
weil er wegen der Sichtverhältnisse besonders
aufmerksam hätte fahren müssen. Nach dem
Versicherungs-vertragsgesetz kann der Versicherer
eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen.
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