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Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, anhand derer bei vollständigem Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder sonstiger Körperteile regelmäßig der Invaliditätsgrad und damit die Höhe der Invaliditätsentschädigung festgelegt wird. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit werden entsprechende Teilsätze der Tabelle angenommen.

Invalidität ist nach den Allgemeinen Unfallversicherung - Bedingungen (AUB 94) definiert als die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungs-fähigkeit. Der Eintritt einer unfallbedingten vollständigen oder teilweisen Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ist Voraussetzung dafür, daß eine Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung gezahlt wird. Die Invalidität muß spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Jahres ärztlich festgestellt sein, kann aber in den ersten drei Jahren auf Wunsch jährlich neu bestimmt werden. Der Invaliditätsgrad wird bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen ausschließlich nach der Gliedertaxe bemessen.

Unter Wildschaden versteht man den Schaden, der dadurch entsteht, daß das in Bewegung befindliche Fahrzeug mit Haarwild kollidiert. Folgende Tiere gehören nach § 2 Bundesjagdgesetz zum Haarwild: Wisent, Elch, Rot-, Dam-, Gams-, Stein- und Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Steinmarder und Baummarder, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund, Iltis und Hermelin. Haus- und Nutztier gehören nicht zum Haarwild! Voraussetzung für einen Haarwildschaden ist, daß sich das versicherte Fahrzeug bei der Kollision in Bewegung befand.

Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung (einschließlich Hobbyräume). Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller, Speicher und Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden.

Berufsunfähigkeits-Versicherung zahlt ab einem Berufs-unfähigkeitsgrad von 50%, wobei derjenige als berufsunfähig bezeichnet wird, der dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Dies gilt auch für anderweitige Beschäftigungen, wobei solche die der Ausbildung und den Erfahrungen sowie den Fähigkeiten des Versicherungsnehmers nicht angemessen sind, ausscheiden.

Lösegeldversicherung: Seit einiger Zeit sind solche Versicherungen gegen das Risiko der Entführung und Lösegelderpressung auf dem Markt. Die Versicherungsleistung besteht in der Bereitstellung des Lösegeldes sowie in der Beratung und Betreuung durch Spezialisten. Die Folgekosten können auch versichert werden


Haftung auch für Beifahrer!


Unter Umständen muss eine ivdversicherung auch dann für einen Schaden nach einem Unfall aufkommen, wenn sich der betrunkene Halter von seiner weniger angetrunkenen Frau fahren ließ. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte mit diesem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz. Als Begründung führten die Richter an, dass im Gegensatz zum Fahrer der Beifahrer nicht als aktiver Verkehrsteilnehmer gilt. Damit unterliegt er auch nicht den Anforderungen, die der Straßenverkehr an seine Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stellt. AZ: OLG Hamm, 20U146/98 .

ivdfahrer, die bei der Fahrt mit einem Handy telefonieren!

ivdfahrer, die bei der Fahrt mit einem Handy telefonieren, können den Versicherungsschutz verlieren, wenn sie durch Unaufmerksamkeit während des Telefonierens einen Unfall verursachen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Az.: 9 U 43/00). In dem entscheidenden Fall hatte der Fahrer bei Nebel versucht, mit dem Handy seine Frau anzurufen und dabei die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Die Vollkaskoversicherung weigerte sich, den Schaden in Höhe von 7.500 Euro zu ersetzen. Nach Ansicht des Gerichts habe der ivdfahrer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, vor allem, weil er wegen der Sichtverhältnisse besonders aufmerksam hätte fahren müssen. Nach dem Versicherungs-vertragsgesetz kann der Versicherer eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen.





 

 



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